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Beihilfeüberwachung: Die Rolle des WEKO-Sekretariats bleibt ungeklärt

12.08.2026

Auf einen Blick

  • Die WAK-S will die Überwachung staatlicher Beihilfen einer eigenständigen Beihilfekommission übertragen.
  • Die Entscheidgremien würden damit von der WEKO getrennt, das Sekretariat aber bliebe dasselbe.
  • Damit gewinnt die institutionelle Reform der Wettbewerbsbehörden zusätzlich an Dringlichkeit.

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Die WAK-S spricht sich dafür aus, die Überwachung staatlicher Beihilfen einer eigenständigen Beihilfekommission zu übertragen. Deren Mitglieder sollen nicht der WEKO angehören und vom Bundesrat separat gewählt werden. Gemeinsam geführt werden soll einzig das Sekretariat.

Getrennte Kommissionen, gemeinsames Sekretariat

Der Entscheid folgt einem nachvollziehbaren Grundsatz: Wer über staatliche Beihilfen entscheidet, soll dafür eigens bestellt und legitimiert sein. Die institutionelle Entflechtung endet jedoch beim Sekretariat. Künftig soll dieselbe Behörde zwei getrennte Kommissionen unterstützen. Damit wird eine Frage noch dringlicher, die im Kartellrecht seit Langem ungelöst ist: Welche Rolle soll das Sekretariat einnehmen, das im Kartellrecht untersucht, Anträge stellt und gleichzeitig an der Entscheidvorbereitung mitwirkt?

Gerade hier besteht ein strukturelles Ungleichgewicht. Einer nebenamtlichen Kommission steht ein Sekretariat mit rund 70 Vollzeitstellen sowie erheblichem Wissens- und Informationsvorsprung gegenüber. Ohne klare Rollentrennung besteht die Gefahr, dass Verfahren faktisch vom Untersuchungsapparat geprägt werden.

Die Kartellrechtsreform muss die eigentlichen Probleme lösen

Die anstehende Revision der Institutionen im Kartellgesetz muss deshalb eine klare Trennung zwischen Untersuchung und Entscheid schaffen. Das Sekretariat soll Untersuchungen führen und Anträge stellen, aber weder an der Entscheidberatung teilnehmen noch Entscheide redigieren. Gleichzeitig braucht die WEKO eigene fachliche Ressourcen und unabhängige Unterstützung.

Ebenso wichtig ist eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Kartellsanktionen unterstehen den Garantien von Artikel 6 EMRK. Diese setzen voraus, dass Entscheide umfassend überprüft werden können. Heute fehlt eine solche Kontrolle weitgehend. Deshalb braucht es eine spezialisierte Instanz, welche WEKO-Entscheide fachkundig und zeitnah überprüft.

Der Entscheid der WAK-S zeigt, welchen Stellenwert das Parlament einer klaren institutionellen Zuordnung beimisst. Gleichzeitig macht er deutlich, dass die Trennung von Entscheidgremien allein nicht genügt. Solange WEKO und Beihilfekommission auf dasselbe Sekretariat angewiesen sind, werden bestehende rechtsstaatliche Defizite erhalten und damit sogar in ein neues System übertragen. Die Reform der Institutionen im Kartellrecht muss deshalb die Machtfülle des Sekretariats begrenzen und eine wirksame gerichtliche Kontrolle sicherstellen.

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